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Gebärdensprachdolmetscher bei Gericht

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Bei Gerichtsverhandlungen gibt es für Gehörlose die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers zu verständigen, wenn sie als

- Kläger,

- Beklagte oder

- Zeugen

vor Gericht auftreten.

 

 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

 

§ 186

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

 

Es ist wichtig, das Gericht vor der Verhandlung über die Gehörlosigkeit und die gewählte Kommunikationsart zu informieren. So kann die Kommunikation bei Gehörlosen mit einem Gebärdensprachdolmetscher, bei taub-blinden Menschen mit einem Lormen-Dolmetscher, bei geistig Behinderten mit einem Relaxdolmetscher und bei Schwerhörigen mit einem Schriftdolmetscher erfolgen. Aber das Gericht entscheidet selbst und sendet eine schriftliche Bestätigung.

 

Dies gilt für alle Gerichtszweige, also für:

- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgerichte einschl. der Freiwilligen Gerichtsbarkeit*)

- Arbeitsgericht

- Verwaltungsgericht

- Sozialgericht

- Finanzgericht

- Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

(* Zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören z. B. Nachlassgericht, Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht.)

 

Kläger, Beklagte und Zeugen bekommen eine schriftliche Vorladung vom Gericht, damit erfahren sie wann der Gerichts- bzw. Verhandlungstermin ist.

 

 

Dolmetscher bei Gericht

 

Momentan gibt es in Sachsen 20 Gebärdensprachdolmetscher mit allgemeiner Beeidigung. Nur beeidigte Dolmetscher für Gebärdensprache dürfen bei Gericht dolmetschen. Nicht allgemein beeidigte Dolmetscher müssen in Absprache mit dem Gericht vor der Verhandlung beeidigt werden. Sie sind verpflichtet sauber und neutral zu übersetzen, Verstöße sind strafbar.

 

Wir empfehlen deshalb die Dolmetscherbestellung über die Landesdolmetscherzentrale in Zwickau. Die Dolmetscherzentrale kann den passenden Dolmetscher vermitteln. Daher ist es wichtig, dem Rechtanwalt und dem Gericht die Kontaktdaten der Dolmetscherzentrale weiterzuleiten.

 

Hinweis: Verwandte, Bekannte oder Freunde dürfen bei Gerichtsverhandlungen nicht als Dolmetscher eingesetzt werden.

 

Ablehnung bestimmter Gebärdensprachdolmetscher:

Nach § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes können bestimmte Dolmetscher vom Gericht abgelehnt werden.

 

 

Was können Gehörlose mit geringen Vermögensverhältnissen tun?

Personen mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, können beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Bei der Beantragung müssen die persönlichen Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.

Der Rechtsanwalt darf erst aufgesucht werden, wenn der Beratungshilfeschein vom Amtsgericht da ist, sonst können die Kosten für die Beratungshilfe gestrichen werden. Beim Kontakt mit dem Rechtanwalt muss die Finanzierung der Gebärdensprachdolmetscher geklärt werden.

 

 

Höhe der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschern bei Gericht wird über die Kommunikationshilfenverordnung (KHV) und das Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (JVEG) des Bundesministeriums der Justiz geregelt.

 

Der § 9 Abs. 3 des JVEG legt die Höhe des Honorars für den Gebärdensprachdolmetscher fest.

 

 

Neben den Dolmetscherkosten fallen auch Gerichtskosten an. Auch hier kann nach Überprüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Hilfe gewährt werden, Prozesskostenhilfe.

 

 

Achtung

Die Staatskasse trägt im Straf- und Bußgeldverfahren die Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher, auch wenn der Gehörlose verurteilt wurde. Hat der Gehörlose aber die Kosten unnötig verursacht (z.B. Versäumnis Termin, § 464c StPO), muss er den Dolmetscher selbst bezahlen.

Im Zivilprozess muss ein Gehörloser die Gerichtskosten ebenfalls nicht übernehmen, auch wenn er verliert (geregelt im Gerichtskostengesetz - Kostenverzeichnis Nr. 9005 Abs. 3). 

 

 

Hinweis

Die Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose in Zwickau ist ein Zweckbetrieb unseres Landesverbandes der Gehörlosen Sachsen e.V.

Wir bitten alle Gehörlosen sich bei Problemen bzgl. des Dolmetschereinsatzes bei Gericht im Zweifelsfall vorher an die Beratungsstellen in Sachsen oder die Landesdolmetscherzentrale zu wenden.

 

 

 



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