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Gehörlosengeld für alle Gehörlosen?

Im Freistaat Sachsen regelt das Gesetz die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz - LBlindG). Das gilt auch für den Nachteilsausgleich für Gehörlose, umgangsprachlich als "Gehörlosengeld" genannt.

Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und in Sachsen wohnen. Als Gehörlos gelten Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Nötig ist ein Behinderungsgrad von 100.

Wo wird der Antrag gestellt?
Bearbeitung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Hier erhalten Sie allgemeine Informationen sowie die Antragsformulare (Erstantrag und Änderungsantrag) entsprechend Ihres Wohnortes.


Wie erfolgt die Antragstellung?
Antrag ist schriftlich einzureichen (oder zur Niederschrift in der zuständigen Behörde zu geben). Anspruch entsteht zum ersten Tag des Antragsdatums und endet mit Wegfall der Voraussetzungen. Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

Wie hoch ist der Anspruch?
Gehörlose bekommen einen monatlichen Nachteilsausgleich in Höhe von 150,00 €.



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