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UN-Konvention - Artikel 9 "Zugänglichkeit"

Menschen mit Behinderungen sollen die gleichen Rechte und Freiheiten haben wie Menschen ohne Behinderung. Sie sollten diese uneingeschränkt nutzen können. Dafür setzt sich die UN-Behindertenrechtskonvention ein.
Wichtig ist besonders der Artikel 9 der UN-Konvention. Ziel des Artikels ist der Abbau von Zugangshindernissen und - barrieren. Frei zugänglich sollen Gebäude, Straßen, Transportmitteln, Wohnhäusern, Arbeitsstätten und alle öffentlichen Einrichtungen sein. Doch auch die Barrierefreiheit in Bezug auf Technologien, Informations- und Kommunikationsdienste ist wichtig. So sollen Standards festgelegt werden. Diese sollen die Barrierefreiheit sicherstellen. Es ist zum Beispiel angestrebt, Beschilderungen in öffentlichen Einrichtungen in Brailleschrift und in leichter Sprache anzubringen. Ebenfalls sollen professionelle GebärdensprachdolmetscherInnen von den öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

Hier ist der Auszug aus dem Artikel 9.2 der UN-Konvention:

2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle GebärdensprachdolmetscherInnen zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.



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